KHAG-Korrektur schafft Rechtssicherheit

Gemäß des Referentenentwurfs zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 30. Juli 2025 soll die „redaktionelle Unrichtigkeit" zur personellen Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie (LG 56) gesetzgeberisch korrigiert werden. Nach rund elf Monaten liegt damit nun endlich eine rechtsverbindliche Norm zur Anpassung der ärztlichen Qualifikationsvorgaben vor. Mit der geplanten Gesetzesänderung kommt das BMG der wesentlichen Forderung des Bundesverbandes Geriatrie nach.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der sogenannten Ressortabstimmung innerhalb der Ministerien. Damit sind sowohl innerhalb dieser Abstimmung als auch im folgenden Gesetzgebungsverfahren im Parlament noch Änderungen im Gesetzentwurf zu erwarten. Gleichwohl gibt es im Ministerium eine hohe Sensibilität, an dieser für die Geriatrie wichtigen Stelle keine Veränderung vorzunehmen. Darüber hinaus bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch an anderen Stellen keine Änderungen zu Ungunsten der Geriatrie vorgenommen werden.

Akutgeriatrische Leistungen weiterhin nicht sachgerecht abgebildet

Neben der dringend notwenigen Korrektur des redaktionellen Fehlers zur personellen Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie sind aus geriatriespezifischer Sicht weitere Anpassungen dringend notwendig. Hierzu zählt insbesondere die sachgerechte Abbildung akutgeriatrischer Leistungen. Aktuell beinhaltet die Leistungsgruppe Geriatrie ausschließlich die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-550. Dadurch wird auf Bundesebene aktuell verkannt, dass geriatrische Patientinnen und Patienten mit akutmedizinischen Fragestellungen auch unabhängig von ihrem individuellen Frührehabilitationspotenzial entsprechend ihres geriatriespezifischen komplexen Versorgungsbedarfs in Kliniken für Geriatrie bedarfsgerecht behandelt werden. Für eine in diesem Sinne bundesweit sachgerechte Versorgung muss der heutige vollstationäre Leistungsumfang der Geriatrie auch zukünftig vollständig erbracht werden können. Dazu muss in der bundesrechtlichen Gesetzesgrundlage sichergestellt werden, dass auch zukünftig das vollständige Leistungsangebot der Geriatrien erfasst und nicht auf den OPS 8-550 beschränkt wird – so, wie es auch in NRW der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Bundesverband Geriatrie allen Kliniken für Geriatrie weiterhin, auch den OPS 8-550.0 regelhaft zu kodieren und nach Möglichkeit einen geriatriespezifischen Fachabteilungsschlüssel (z. B. 0200 „Geriatrie“ oder 0102 „Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie“) zu verwenden.

Mehr Klarheit in der praktischen Anwendung notwendig

Neben der Kernforderung zur Abbildung akutgeriatrischer Leistungen setzt sich der Bundesverband Geriatrie insbesondere für eine Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten geriatrischer Fachkrankenhäuser und eine ökonomisch sachgerechte Abbildung demografiebedingter Fallzahlsteigerungen ein. Auch bedarf es insgesamt mehr Klarheit in der praktischen Anwendung der einzelnen gesetzlichen Regelungen. So sind u. a. gesetzgeberische Klarstellungen

  • zur vollen Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten auf bis zu drei Leistungsgruppen,
  • zur Organisation leistungsgruppenübergreifender Rufbereitschaften zwischen der Geriatrie und der Allgemeinen Inneren Medizin sowie
  • zu gemeinsamen Regeldiensten in geriatrischen Fachkrankenhäusern

dringend notwendig.

Nicht zuletzt muss auch der inhaltliche Widerspruch bei Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern insbesondere im Bereich der Urologie rechtssicher aufgelöst werden.

Hinweis

Für Mitglieder des Bundesverbandes Geriatrie stehen hier nach Login in den internen Bereich zusätzliche Informationen und Downloads zur Verfügung.