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Der Bundesverband Geriatrie ist ein bundesweit tätiger Spitzenverband im Gesundheitswesen. Wir vertreten Einrichtungen, die sich unter fachärztlicher Leitung der Behandlung geriatrischer Patienten widmen: Dies sind Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken sowie Anbieter ambulanter und mobiler Versorgungsformen. Geriatrie – auch Altersmedizin genannt – befasst sich mit Erkrankungen und Unfallfolgen bei Menschen, die zumeist älter als 65 Jahre sind und in der Regel mehrere Erkrankungen gleichzeitig haben. Im Fokus geriatrischer Behandlungen stehen unter anderem Immobilität, sturzbedingte Verletzungen, Inkontinenz, Demenz, Depressionen und Mangelernährung.
Geriatrie liegt ein ganzheitlicher und interdisziplinärer Ansatz zugrunde, der die alterstypischen Einschränkungen und Erkrankungen mitsamt ihrer Folge- und Wechselwirkungen berücksichtigt. Zentrales Anliegen der Geriatrie ist der bestmögliche Erhalt von Selbstständigkeit und Mobilität älterer Menschen. So leisten unsere Mitgliedseinrichtungen einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung beziehungsweise Minderung von Pflegebedürftigkeit.
Newsroom
Im Rahmen des Gesetzentwurfes zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 05.07.2026 sollen die Paragrafen 8 und 9 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geändert werden. Die Regelungen hinsichtlich der Fallzusammenführung sollen nicht wie bisher vorgesehen durch die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2027 nur geprüft und ggf. erweitert werden. Der geänderte Gesetzentwurf enthält seit der Ergänzung vom 05.07.2026 explizite Regelungen, die Fallzusammenführungen vorschreiben. Ergänzt wird die Regelung um die Vorgabe, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene Ausnahmen von der Fallzusammenführung vereinbaren sollen, soweit eine Fallzusammenführung nicht wirtschaftlich geboten oder nicht medizinisch vertretbar ist. Die neue Regelung greift elementar in die heutige geriatriespezifische Versorgungsstrukturen im Bereich der Krankenhausversorgung ein. Aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. müssen Verlegungen, die zur sachgerechten medizinischen Weiterversorgung erfolgen, daher explizit und unmittelbar im Gesetz von der geplanten Neuregelung ausgenommen werden.
Der Bundesverband Geriatrie befürwortet den Beschluss der 99. Gesundheitsministerkonferenz in Hannover, Prävention stärker als strukturelle Aufgabe der Gesundheitspolitik zu verankern. Allerdings drohe die Rehabilitation – ein wesentlicher Bestandteil gesundheitlicher Prävention – derzeit zwischen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) sowie Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aufgerieben zu werden. Dies betreffe die geriatrische Rehabilitation besonders, so Geschäftsführer Dirk van den Heuvel: „Das BStabG widerspricht nicht nur den Regelungen des GKV-IPReG, sondern steht auch konträr zu den Zielen des PNOG, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen stärker präventions- und rehabilitationsorientiert auszugestalten.“
Am 30. November findet der diesjährige REHA-Rechtstag in der Evangelischen Akademie Frankfurt statt. Diese zentrale Plattform zum Austausch und zur Diskussion aktueller sozial- und rehabilitationsrechtlicher Fragen ist eine gemeinsame Veranstaltung von BV BFW, BV Geriatrie, DEGEMED und DVfR. Die wissenschaftliche Leitung haben Prof. Dr. Felix Welti (Kassel) und RAin Charlotte Guckenmus (Frankfurt/Main), die den REHA-Rechtstag auch moderieren werden.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) will der Gesetzgeber unter anderem die Kranken- und Pflegeversicherung künftig konsequent auf die Vermeidung, Reduzierung und Stabilisierung von Pflegebedürftigkeit ausrichten. Hierfür soll die Versorgung pflegebedürftiger Menschen stärker präventions- und rehabilitationsorientiert ausgestaltet werden. Damit soll insbesondere den demografisch bedingten finanziellen und personellen Herausforderungen der kommenden Jahre begegnet werden.
Der Bundesverband Geriatrie e. V. begrüßt diese Zielsetzung ausdrücklich. Damit die geplanten Maßnahmen in der Praxis jedoch Wirkung entfalten können, dürfen aktuelle Gesetzgebungsvorhaben nicht zu gegenläufigen Wirkungen führen und die Gesetzesziele müssen im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
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