RE-REHA Rahmenempfehlungen Reha
Am 01. Juli 2025 sind die „Rahmenempfehlungen Rehabilitation und Vorsorge nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V“ in Kraft getreten – besser bekannt unter dem Arbeitstitel „IPReG-Rahmenempfehlung“. Damit wurde ein über vierjähriger Verhandlungs- und Diskussionsprozess beendet. Ende März 2025 fand das mehrtägige Schiedsverfahren statt, da sich GKV und Leistungserbringerverbände in über 25 Punkten nicht einigen konnten. Anschließend gab es eine Schlussredaktion, in der der vor der Schiedsstelle vereinbarte Text in die Endfassung gebracht wurde.
Vor dem Hintergrund des umfassenden Regelungsbereichs sind eine Vielzahl sowie zum Teil sehr umfassende Dokumente entwickelt worden, die am Ende dieser Seite zum Download bereitstehen. Doch zunächst ein kurzer Überblick:
- Rahmenempfehlungen:
Dieses Dokument stellt die eigentliche Vereinbarung da. „Empfehlung“ ist dabei ein Begriff, der vom Gesetzgeber irreführend verwendet wurde. Die Schiedsstelle stellt klar fest, dass die Regelungen den Versorgungsverträgen zugrunde zu legen sind.
- Anlagen 1a bis 1k: indikationsspezifische Leistungsbeschreibungen
Die indikations- bzw. zielgruppenspezifischen Leistungsbeschreibungen beschreiben die therapeutischen Leistungen im Sinne von Mindestanforderungen im Hinblick auf das jeweilige Behandlungselement. Hierbei werden Behandlungsgruppen mit den dazugehörigen Behandlungselementen aufgeführt. Die Darstellung der jeweiligen Behandlungselemente umfasst die inhaltliche Beschreibung, Leistungsart, Therapieziele, Empfehlung zur Dauer, Frequenzempfehlung und Berufsgruppe. Welche Behandlungselemente einer Behandlungsgruppe routinemäßig in der jeweiligen Einrichtung zur Anwendung kommen, hängt von der Schwerpunktsetzung und dem einrichtungsbezogenen Therapiekonzept ab.
- Anlage 2: Personalkorridor
Als Grundlage der Versorgungsverträge sowie der Vereinbarung zur Vergütung werden in Anlage 2 verbindliche Personalkorridore festgesetzt. Davon ausgehend konkretisieren die Vertragspartner die Personalkorridore durch Verständigung auf das Vorsorge- und Rehabilitationskonzept. In einzelnen, zu begründenden Ausnahmefällen kann zudem von den Personalkorridoren abgewichen werden, wenn dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Leistungserbringung notwendig ist. In diesem Themenbereich gibt es viele Vorgaben, die näher erläutert werden müssen und z. T. auszulegen sind. Hierzu wird es separate Informationen geben.
- Anlage 3.1: reguläre Personalstatistik, mit Anlage 3.1.1 Ausfüllanleitung
Die reguläre Personalstatistik bildet das Nachweisverfahren zum Personalbereich und erfasst versorgungsform- und indikationsbezogene Angaben zu Vollkräften der Fachabteilung einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung. Die Erfassung basiert auf arbeitsvertraglicher Grundlage, sodass die die Prüfung von IST-Dienstplänen ausgeschlossen ist. Darüber hinaus werden in diesem Dokument die Personalkorridore angegeben. Erstmalig ist die ausgefüllte Personalstatistik innerhalb von vier Wochen zum 01. Oktober 2025 zu übermitteln, danach regelmäßig zum 01. Februar, 01. Juni und 01. Oktober. Insgesamt gibt es hier starke Anleihen an das Meldeverfahren der Rentenversicherung.
- Anlage 3.2: Personalstatistik (10%-Regelung), mit Anlage 3.2.1 Ausfüllanleitung
Zusätzlich zur regelhaften Übermittlung der Personalstatistik nach Anlage 3.1 ist für eine Stichprobe von bis zu 10% der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen je Bundesland auf Anforderung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen diese erweiterte Personalstatistik einmal jährlich auszufüllen. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um pseudonymisierte Angaben ohne Namensnennung. Eine Einrichtung, die dieses Verfahren durchlaufen hat, kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren erneut für diese Meldung herangezogen werden.
- Anlage 4: Belegungsstatistik, mit Anlage 4.1 Ausfüllanleitung zur Belegungsstatistik
Hier handelt es sich um das Nachweisverfahren zur Belegung. Es werden alle im Berichtszeitraum abgeschlossenen Fälle differenziert nach Versorgungsform, Fachabteilung und Kassenarten erfasst. Die Übermittlung erfolgt am 01. Februar eines jeden Jahres und umfasst den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Vorjahres. Für stationäre und ambulante Leistungen sind die Anzahl der behandelten Fälle und die Summe aller Abrechnungstage anzugeben. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass Aufnahme- und Entlasstag im stationären Bereich als ein Tag und im ambulanten Bereich als zwei Tage gezählt werden. Für die mobile Rehabilitation werden die Therapieeinheiten und die Behandlungstage angegeben.
- Anlage 5: Nachweis der erbrachten Leistungen, mit Anlage 5.1: Ausfüllanleitung zum Nachweis der erbrachten Leistungen
Anlage 5 erfasst die Summe aller erbrachten Leistungen für GKV-Versicherte für die in dem Berichtszeitraum abgeschlossenen Fälle. Die Meldung erfolgt einmal jährlich zum 01. Februar analog der Belegungsstatistik und ist fachabteilungsbezogen sowie differenziert nach Versorgungsform in den jeweiligen Behandlungsgruppen (Anlage 1.a-1.k) vorzunehmen. Die erhobenen Daten dienen lediglich zur Plausibilisierung der Erfüllung des Versorgungsauftrages – eine Einzelfallerhebung erfolgt nicht, insbesondere keine Erhebung einzelner Therapie je Fall. Das Heranziehen in Einrichtungsvergleichen ist ebenso wie die Abfrage von Einzelleistungen unzulässig.
- Anlage 6: Kalkulationsschema bzw.-matrix
Ziel der Leistungserbringerverbände war es, eine Kalkulationsmatrix zu verankern, um so durch die direkte Verknüpfung der Aufwendungen mit den daraus abgeleiteten Vergütungsforderungen eine belastbare Basis für Vergütungsverhandlungen zu schaffen. Ebenso wird hierdurch eine prospektive Verhandlung gefördert. Dies versuchten die Krankenkassen mit allen Mitteln zu verhindern.
Neuland betreten
In nahezu allen Bereichen wurde Neuland betreten, da entweder die zu regelnde Thematik bisher ungeregelt war oder es Regelungen gab, die nicht paritätisch zwischen GKV und Leistungserbringern entstanden sind. Dazu zählen z. B. BAR-Empfehlungen, bei deren Entstehung die Leistungserbringer ausschließlich ein Anhörungsrecht haben, die Regelungen jedoch nicht wirklich mit aushandeln können. Trotz der Bemühungen, die Sachverhalte möglichst abschließend und sachgerecht zu regeln, wird es sicherlich bei der Umsetzung der verschiedenen Vorgaben und Regelungen an der einen oder anderen Stelle Modifikationsbedarf geben. Mit der GKV ist vereinbart, dass entsprechende Anpassungen jeweils zeitnah und sachgerecht erfolgen sollen. Ob dies entsprechend erfolgt, kann aus heutiger Sicht nicht abschließend beurteilt werden.
Modifikationsbedarf wahrscheinlich
Absehbar ist, dass bei der Umsetzung der Regelungen in die Praxis die Notwendigkeit zur Auslegung einzelner Texte bestehen wird. Die Verhandlungserfahrungen legen nahe, dass es hier zu verschiedenen Interpretationen zwischen GKV und Leistungserbringern kommen kann. Die beteiligten Leistungserbringerverbände haben daher vereinbart, hier eng zusammenzuarbeiten und gemeinsam ihre Mitgliedseinrichtungen zu unterstützen. Sicher ist, dass die Rahmenempfehlung mit ihren Anlagen in den kommenden Jahren zu weitreichenden Veränderungen in der rehabilitativen Versorgung führen wird. Vor diesem Hintergrund sind z. T. lange Übergangszeiträume vereinbart worden. Es gibt jedoch auch Meldefahren, die bereits im Herbst 2025 starten. Somit ist der „IPReG-Umsetzungsprozess“ auch nach über vierjähriger Verhandlungszeit weiterhin nicht abgeschlossen.
Downloads:
Downloads (RE-REHA)
WEBINAR-FOLIEN
Ende August/Anfang September haben BamR, Degemed und Bundesverband Geriatrie 4 Webinare zu den Details der IPReG-Rahmenempfeh-lungen durchgeführt. Die Vortragsfolien können Sie hier herunterladen: |