Aufschiebende Wirkung
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (9 L 141/25) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Krankenhauses gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen „14.3 Revision Hüftendoprothese“ und „14.4. Revision Knieendoprothese“ gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet.
Dem Krankenhaus wurde durch einen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung untersagt, ab dem 1. April 2025 im zuvor umfassend erteilten Versorgungsauftrag für das Fachgebiet (Leistungsbereich) Chirurgie „Revisionen Hüftendoprothese“ und „Revisionen Knieendoprothese“ zu erbringen. Hiergegen wendete sich das Krankenhaus mit einer Klage. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Absatz 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) hat sie keine aufschiebende Wirkung. Der Feststellungsbescheid könnte somit trotz des laufenden Klageverfahrens vollzogen werden.
Auf Antrag des Krankenhauses hat das Gericht nun die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nach Auffassung des Gerichtes ist das Krankenhaus durch die angeordnete aufschiebende Wirkung weiterhin berechtigt, die beantragten Leistungen zu erbringen, die vom vorherigen Versorgungsauftrag erfasst waren.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und das Krankenhaus in seinen Rechten verletzt ist. Die zuständige Behörde hat bezüglich der Entscheidung darüber, welches Krankenhaus die Zuweisung zu den beantragten Leistungsgruppen erhält, ein Auswahlermessen. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.
Die Behörde musste im vorliegenden Fall unter den antragstellenden Krankenhäusern eine Auswahlentscheidung treffen, da die beantragten Fallzahlen der antragstellenden Krankenhäuser den prognostizierten Bedarf deutlich überschritten. Als Auswahlkriterium zog die Behörde unter anderem die Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 heran. Es wurde davon ausgegangen, dass in Krankenhäusern, die in der Vergangenheit bereits entsprechende Leistungen erbracht haben und in diesen Bereichen höhere Fallzahlen aufweisen, qualitativ stärkere Leistungen anzunehmen sind.
Die Behörde hat ihr Ermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt, da sie die Fallzahlen mehrerer Krankenhäuser des gleichen Trägers addierte (Bündelung der Fallzahl) und die errechnete Gesamtzahl einem antragstellenden Krankenhaus zurechnete. Eine solche Gesamtbetrachtung der Fallzahlen widerspricht jedoch der Annahme, dass anhand der Fallzahlen – aufgrund der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität – Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses gezogen werden können. Dieser Rückschluss ist bei einer Gesamtbetrachtung von Fallzahlen mehrerer Krankenhäuser, die in der Vergangenheit unabhängig voneinander die fraglichen Leistungen erbracht haben, nicht zulässig.
Es ist zu beachten, dass die streitentscheidenden Normen in dem dargestellten Fall landesrechtliche Vorschriften aus Nordrhein-Westfalen sind. Der Fall lässt sich daher nicht pauschal auf die Bundesebene übertragen. Auf Bundesebene hat der Gesetzgeber durch die Norm des § 6a Absatz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz festgelegt, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nur gegen solche Bescheide entfällt, die die Aufhebung einer bereits zugewiesenen Leistungsgruppe zum Gegenstand haben.
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