Weiterbehandlung versus Verlegung

Am 16. Mai 2024 ist ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verlegung ergangen (B 1 KR 29/22 R). Nach Auffassung des BSG hat eine medizinisch mögliche Weiterbehandlung im eigenen Krankenhaus immer Vorrang gegenüber einer grundlosen Verlegung. Daher muss bei einer Weiterbehandlung im eigenen Haus nicht geprüft werden, ob eine Verlegung wirtschaftlicher wäre.

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist zudem nicht notwendig, wenn die Verlegung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Neben zwingenden medizinischen Gründen kann eine Verlegung auch durch zwingende Gründe in der Person des Versicherten oder – beispielsweise in einem mehrstufigen Krankenhausversorgungssystem – durch übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung gerechtfertigt sein.

Verlegt ein Krankenhaus einen Patienten ohne sachlichen Grund, dann trägt es in der Regel das Risiko dadurch verursachter Mehrkosten. Nur wenn das Krankenhaus trotz einer sorgfältigen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausnahmsweise davon ausgehen durfte, dass die Verlegung keine Mehrkosten verursacht, liegt bei einer grundlosen Verlegung keine Pflichtverletzung der Einrichtung vor. Nicht entscheidend ist, ob das verlegende Krankenhaus die entstehenden Kosten im Einzelnen im Voraus abschätzen konnte.

Bisher liegt nur der Terminbericht zur Entscheidung vor. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden wir darüber informieren.

Das BSG hat mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Verlegung bestätigt. Es bedarf eines sachlichen Grundes für eine Verlegung, anderenfalls macht das Krankenhaus sich gegenüber der Krankenkasse ggf. schadensersatzpflichtig. Da das Krankenhaus in einem Gerichtsverfahren die Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grundes trägt, sollte dieser dokumentiert werden. Für medizinische Gründe bietet sich hierfür ein Vermerk in der Patientenakte an. Zum Nachweis von Kapazitätsengpässen kann die Mitternachtsstatistik herangezogen werden.

Hinweis

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