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KHAG-Korrektur schafft Rechtssicherheit

Gemäß des Referentenentwurfs zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 30. Juli 2025 soll die „redaktionelle Unrichtigkeit“ zur personellen Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie (LG 56) gesetzgeberisch korrigiert werden. Nach rund elf Monaten liegt damit nun endlich eine rechtsverbindliche Norm zur Anpassung der ärztlichen Qualifikationsvorgaben vor. Mit der geplanten Gesetzesänderung kommt das BMG der wesentlichen Forderung des Bundesverbandes Geriatrie nach.

22. Deutscher Reha-Tag: Auftaktveranstaltung am 27. September 2025

Der Klimawandel beeinflusst die Gesundheit der Bevölkerung immer stärker. Steigende Temperaturen, zunehmende Luftverschmutzung und häufigere Extremwetterereignisse stellen auch das Gesundheitswesen vor neue Aufgaben. Wie Rehabilitation auf diese Herausforderungen reagieren und selbst Teil der Lösung werden kann, zeigt die Dr. Becker Klinik Möhnesee am 27. September 2025.

Handlungsbedarf: Durch Krankenhausreform fällt ein Viertel der heutigen geriatrischen Leistungen weg

Der Bundesverband Geriatrie mahnt dringenden Handlungsbedarf beim Krankenhausreformanpassungsgesetz an: Leistungsgruppen-System muss geriatrische Akutmedizin vollständig berücksichtigen

Stellungnahme zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

Die im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) enthaltene Leistungsgruppensystematik soll sich – so die Gesetzesbegründung – an dem Vorbild aus Nordrhein-Westfalen orientieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesverbandes Geriatrie insbesondere sicherzustellen, dass das in den Leistungsgruppen von NRW abgebildete bundesweite geriatrische Gesamtkonzept richtig, d. h. vollumfänglich auf die Bundesebene transferiert wird. Auf dieser Grundlage sieht der Verband zwei unbedingt erforderliche geriatriespezifische Änderungsbedarfe.

Altersmedizinische Versorgung sichern: Weitere Leistungsgruppe einführen, kein „Downsizing“ der Geriatrie auf Level 1i

Der Bundesverband Geriatrie hat sein bundesweites Geriatriekonzept an die Rahmenbedingungen des KHVVGs angepasst