Änderung der Datenübermittlungspflicht nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V – HHVG in Kraft getreten

Der Gesetzgeber hatte im Kabinettsentwurf eines Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) die Übermittlungspflicht nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V geändert. Die Regelung dieses Paragraphen enthielt die Pflicht, Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an die Krankenkasse zu übermitteln. Diese Übermittlungspflicht sollte durch das HHVG abgeschafft werden. Mit dem heutigen Tage (11.04.2017) ist diese Regelung in Kraft getreten.

Für die Zukunft müssen diese Daten nicht mehr übermittelt werden. Wir weisen aber vorsorglich auf mögliche Argumentationen der Krankenkassen hin, dass diese Regelungsänderung nur Patienten betreffen könnte, die nach dem 11.04.2017 ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Auch vor dem Hintergrund der sehr unberechenbaren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts, ist eine solche Argumentation nicht auszuschließen. Damit besteht für die Fälle, in denen Patienten vor dem 11.04.2017 ins Krankenhaus aufgenommen wurden eine gewisse Abrechnungsunsicherheit, wenn die entsprechenden Daten nicht übermittelt werden. Für alle Fälle, in denen Patienten nach dem 11.04.2017 ins Krankenhaus aufgenommen werden, ist diese Datenübermittlungspflicht nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V aber nunmehr entfallen.